Prüfpflicht der Parkettleger – Bodenleger – Fliesenleger alle Bodenlegende Gewerke haben dasselbe Problem: vor Antritt der eigentlichen Arbeit müssen 10 Fakten geprüft werden, um auf Nummer sicher zu gehen. Ein Laie unterscheidet sich deutlich gegenüber dem ausgebildeten Fachmann. Der Fachbetrieb zieht vorab mit kritischem Auge alle Prüfpflichten in Erwägung, um auf jeder Baustelle Bedenken ausschließen zu können! Vorteilhaft ist es, wenn der Architekt bzw. Bauleiter vorab dem Estrichleger mitteilt, was obenauf als Fußbodenaufbau darauf kommt. Ein Holzboden oder Steinboden ist durchaus entscheidend, dann gilt folgendes zu prüfen bzw. untereinander zu klären.
Diese 10 Prüfpflichten bestehen vorab für Bodenleger
Sobald alle anderen vorangegangenen Gewerke Ihre Arbeiten abgeschlossen haben, beginnt die Arbeit des Verlegers. Hierbei lehnt sich der Fachmann an den Stand der Technik an. Er verfährt entsprechend der ihm bekannten DIN-Normen: DIN 18356 Parkettarbeiten bzw. DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten, DIN 18560 für Estriche im Bauwesen sowie Erfahrungswerten aus seiner täglichen Praxisarbeit.
Auf Grund von Zeitdruck, weil alles fertig werden muss, gehen Theorie und Praxis getrennte Wege. Liebe Bauherren bestehen Sie unbedingt auf die Einhaltung von DIN-Normen, Fachvorschriften, Regeln des jeweiligen Faches und lassen Sie alle Schritte schriftlich protokollieren. Hinterher will es keiner gewesen sein und niemand gewusst haben, denn diese Prüfpflichten gibt es ja nicht umsonst. Der Grundsatz gilt: „Schäden zu vermeiden“, die nachträglich irreparabel sind oder Mehrkosten verursachen.
Diese hier genannten Prüfpflichten sind für die bodenverlegende Gewerke alle gleich! Die DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau“ ist ebenso ein ganz wichtiger Bestandteil bei der Fußbodenverlegung. Ohne direkt in die Tiefe einzudringen, erläutern wir diese kurz, denn im Normalfall ist der Estrichboden bereits schon eingebracht. Bei neu verlegten Estrichböden gilt die DIN-Norm 18560-2, Ausgabe 2022 und regelt darin die Beschaffenheit verschiedener Heizestriche.
- wichtiger Rat: Melden Sie stets „schriftlich“ Bedenken an (bei den Bauherren oder Architekten), wenn eine DIN-Norm missachtet worden ist, um hinterher keinen Rechtsstreit zu haben.
1. Ebenheit – Wie eben ist tatsächlich der neu eingebrachte Estrich?
Diese Prüfpflicht erfolgt im Rahmen der Toleranz nach DIN 18202, hier für die Besonderheiten der Winkeltoleranz und Ebenheitstoleranz. Erhöhte Sonderanforderungen sind gesondert im Leistungsverzeichnis auszuschreiben und entsprechend extra zu vergüten. Die Dokumentation ist hierbei im Beweis Fall stets von Vorteil.
Liegt die Ebenheit in keinem Toleranzfeld mehr, muss zwingend Bedenken vom jeweiligen Gewerk angemeldet werden, ansonsten sind Probleme bei der Verlegung aller Materialien vorprogrammiert. Die Herstellervorgaben sind ebenso mit zu berücksichtigen.
2. Unterboden – Wie ist er beschaffen und ist er Riss frei?
Weshalb ist der Unterboden so gravierend? Was 50 Jahre gehalten hat, kann trotzdem nicht mehr intakt sein. Daher ist die sog. Tragfähigkeit zum Bodenaufbau ausschlaggebend. Der vorhandene Estrichboden ist auf sämtliche Risse auch Scheinfugen (Arbeitsfugen) zu überprüfen. Bitte nicht mit Bewegungsfugen verwechseln! Die müssen ggf. vorhanden sein.
Risse und Scheinfugen sind Störungen innerhalb der Oberfläche, die vor einer Verlegung zu beseitigen sind. Der Estrich soll die Funktion der Lastenverteilung der Bauteile übernehmen und ebenso eine „kraftschlüssige“ Verbindung zu den Bauwerken herstellen. Auch der Estrichleger hat einige Normen und Vorgaben zu beachten. Folgende Arten von Rissen werden unterschieden:
- Haarrisse
- Netzrisse
- Trennrisse
Risse müssen wieder mit spez. Harz ausgegossen werden. Durch Inaugenscheinnahme ist weiterhin zu prüfen, ob der Untergrund nicht zu rau oder gar porös ist und kein absanden wundgelaufener Stellen in der Fläche aufweist. Gut zu wissen: Anhydrit Estriche aus den 70-ziger Jahren müssen definitiv auf brüchige Oberschichten geprüft werden, während der Calciumsulfat Fließestrich als sicherer, umweltverträglicher, gesunder und unbedenklicher Baustoff eingestuft worden ist. Bei Calciumsulfat Fließestrichen sollte zusätzlich die Prüfmaßnahme auf Saugfähigkeit (eine Benetzungsprobe) durchgeführt werden.
3. Wie Trocken und Fest ist der neu eingebrachte Estrich?
Mittels der Gitterritzprüfung und ggf. zusätzlich der Hammerschlagprüfung wird die Festigkeit der Oberfläche überprüft. Ergeben sich hierbei berechtigte Zweifel ist, um ganz sicher zu gehen, zusätzlich die Haftzugprüfung vorzunehmen. Als Grenzwert Gewicht wird 1 Newton zwecks Eignung durch die Schubkräfte zugrunde gelegt. Alles, was unter diesem Wert liegt, ist für eine schubfeste Verklebung von Massivparkett ungeeignet.
Diese handwerklichen Methoden erlauben die Beurteilung des Untergrundes aufgrund von Erfahrungswerten. Bei Gussasphalten ist ein lückenloses ab streuen mit Quarzsand zu beachten!
4. Ist der Untergrund sauber oder verunreinigt?
Nach DIN 18356 Parkettarbeiten ist vor der Verlegung die Fläche zu prüfen, ob Sie sauber ist, damit es nicht zum Haftmangel des Oberbelags kommt. Hierbei ist zu beachten, dass der Untergrund staub-, öl- und fettfrei übergeben wird. Es dürfen keine Bauschutt Reste oder Malerfarbe vorhanden sein. Liegt so ein Fall vor, muss schriftlich Bedenken angemeldet werden. Dabei sollen die Vorgewerke die Möglichkeit einer Nachbesserung erhalten.
Hinweis: Die Klausel in AGBs zum Bauvertrag: „für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % von der Schlusssumme in Abzug gebracht“, sind laut BGB unwirksam. Fazit der Unterboden muss besenrein und sauber bei der Übergabe an die nachfolgenden Gewerke sein. Es ist auch viel schöner, wenn man den Estrichboden sauber dem nächsten übergibt.
- wichtige Regel des Faches: ein Untergrund muss diffusionsoffen und saugfähig hergestellt sein.
5. Wurde insgesamt im Raum das richtige Höhenniveau hergestellt?
Nach DIN 18356 ist vor der Verlegung die Höhenlage im Verhältnis zu allen angrenzenden Bauteilen zu überprüfen. Bei Türdurchgängen können beim Wechsel der Belagsarten z.B. von Fliese auf Parkettboden, dadurch Stolperstellen entstehen. Modernes Bauen spricht auch für „Barriere freies Bauen“. Somit sollten Türschwellen und unterschiedliche Höhen auf der Etage stets vermieden werden. Untergleiche Höhen von > 20 mm stellen eindeutige Mängel dar und hier ist Bedenken anzumelden.
Vorab sollte der sog. Meterriss an einer Wand angezeichnet werden, damit gewisse Höhenfehler gar nicht entstehen! Abweichungen und Toleranzen sind hier nur bedingt zulässig geregelt. Zeit- und Last abhängige Verformungen vom Estrich fallen grundsätzlich nicht in den technischen Verantwortungsbereich eines Verlegers. Höhenunterschiede bis > 4 mm zählen in den Toleranzbereich hinein!
Ist doch eine Nacharbeit erforderlich, können Spachtelungen oder auch Entkopplungsmatten helfen, das Problem zu Lösen. Es muss beim Zementestrich auch mit einer Rückverformung gerechnet werden.
6. Welche Temperaturen und Raumklima herrschen im Raum?
Nach Stand der Technik ist vor einer Verlegung in geeigneter Form das Raumklima zu überprüfen. Im Normbereich liegen folgende Werte: Raumtemperatur mindestens 18° Celsius, die relative Luftfeuchtigkeit bei ca. 55-65 %. Die Prüfung ist mittels geeigneter Prüfgeräte vom Handwerker auszuführen. Außerdem ist der Unterboden auf seinen Feuchtigkeitsgehalt hin zu überprüfen.
Dies gilt ebenso bei vorhandenen alten Untergründen, denn auch hier kann z.B. durch äußere Einflüsse Feuchtigkeit eingebracht worden und noch vorhanden sein. Es ist auch auf die individuellen Erfordernisse je Nutzung der Räume zu achten. Zu dieser Prüfpflicht stehen verschiedene Messgeräte zur Verfügung, die einfach Ihren Einsatz finden sollten und das Raumklima, das zum Einbauzeitpunkt vorherrscht, ob Sommer oder Winter ist nicht zu unterschätzen. Ist der Ort also der Raum zu trocken, zu feucht oder stimmen andere Werte nicht?
ein Praxisbeispiel:
Umnutzung eines Wohnraumes – die vorh. Fliesen wurden entfernt. Vorgesehen wurde die Verlegung von Mehrschicht Landhausdielen. Eine Prüfung des Untergrundes erfolgte nicht. Der Auftraggeber war der Meinung: 35 Jahre hielten die Fliesen, also kann bei der Dielen Verlegung nichts passieren. Gewaltiger Irrtum wie sich hinterher herausstellte! Nachträglich stellte ein Sachverständiger fest, dass über die Jahre der Grundwasserspiegel im Haus angestiegen war und somit in den Untergrund Feuchtigkeit hineingelangte, was jedoch der Bauherr nicht wusste.
Leider wurde in dem Fall im Vorfeld keine Bedenken angemeldet. Es entstand ein Schaden von knapp 50.000 Euro. So kurios es manchmal auch klingen mag, man muss in alle möglichen Richtungen denken und wirklich „Bedenken anmelden“, um solche Schäden am Boden zu verhindern.
7. Wurde die Fußbodenheizung „Belegreif“ ab geheizt?
Vor Arbeitsstart ist festzustellen: Liegt überhaupt ein vollständiges Protokoll vor? Das ist nämlich eine DIN-Vorschrift. Dann müssen Sie kontrollieren: ist es vollständig ausgefüllt und/oder weist es Messwerte auf, die am Ende zu Schäden am Oberbelag (Fliesen/Parkett) führen? Wurde die Fußbodenheizung fachgerecht eingebaut, erfolgte das sog. Belegreifheizen? Dies ist schriftlich festzuhalten.
Wenn gar kein Protokoll vorliegt, ist der Verleger auf der sicheren Seite für sein Gewerk Bedenken anzumelden. Jede Art von Fußbodenheizung legt hierzu nach einem festen Schema seine eigenen Werte fest. In der Regel wird die Heizung wenige Tage hochgefahren. Dann ein paar Tage auf diesem Level gehalten und danach wieder um ein paar Grad systematisch heruntergefahren.
Damit der Estrich nicht wieder unnötige Feuchtigkeit aufnimmt, sollte möglichst zügig im Anschluss daran die Bodenverlegung, soweit alle Werte im Toleranzbereich liegen, auch erfolgen. Achtung: ungeheizte Räume, sind im Winter mindestens drei Tage vor Beginn zu beheizen. Bitte die Aufheizphase nicht mit dem „Funktionsheizen“ verwechseln! Hier wird lediglich vom Heizungsbauer die Funktion überprüft und es erfolgt kein ab heizen des Estrichbodens durch das Vorgewerk.
=> hier können Sie sich ein Protokoll als pdf Format herunterladen
8. Ist der berühmte Randdämmstreifen (Blau) vorhanden?
Nach DIN 18356 ist zwingend diese Prüfpflicht erforderlich, ob überhaupt der Randdämmstreifen vorhanden ist, und wurde er ordnungsgemäß angebracht. Bei einer Sichtprüfung des Handwerkers, wenn der erforderliche Randdämmstreifen fehlt, ist sofort Bedenken anzumelden! Der überstehende Randdämmstreifen darf erst nach der Parkettverlegung abgeschnitten werden. Fehlt er ganz, muss der Verleger ihn neu setzen.
Da es sich um eine besondere Leistung handelt, ist diese explizit gesondert auszuschreiben. Sie fragen sich gerade, wozu dieser Randdämmstreifen dient? Nun er stellt eine Schallbrücke zu Wänden und Bauteilen her. Bei Parkett auf Gussasphalt ist die besondere Ausbildung von 10 mm Höhe zu beachten, sprich doppelter Randdämmstreifen zur Ausbildung der erforderlichen Rand Fuge.
9. Sind markierte Messpunkte bei Fußbodenheizung je Raum vorhanden?
Die DIN 18356 Parkettarbeiten sieht vor, das der Parkettleger vor Beginn seiner Arbeiten seine CM-Messung vornimmt. Hierzu muss allerdings der Estrichleger die Messstellen im Estrich für Ihn anlegen und kennzeichnen z.B. mit einer kleinen Messmarke (Fähnchen). Messstellen sollen dort angebracht sein, wo keine Heizschlangen im Untergrund entlanglaufen. Sind diese Messpunkte nicht vorhanden, hilft dann nur noch vor Einbringen des Estrichbodens der Foto Beweis dem verlegenden Handwerk weiter.
Jedoch sieht auch die DIN-Norm des Estrichlegers vor, dass er ausreichende Stellen für Fliesen- und Parkettleger anlegt und kennzeichnet. Für CM-Messungen sind sogar die dreifache Menge an Messstellen vorzusehen, für den Fall der Untergrund ist noch immer zu feucht, muss mehrmals nachgemessen werden.
kleine Faustregel
Als Hilfe dient: 3 Messstellen je 200 m² Wohnfläche bzw. je Raum mind. 2 Messpunkte. Die Messergebnisse sind schriftlich im Protokoll festzuhalten. Ebenso ist schriftlich niederzuschreiben, wenn beim Estrichboden eine Mehr- oder Minderstärke abweichend von 6 cm vorliegt und ebenso, ob eine Abdichtung zur darunterliegenden Schicht vorhanden ist! Alle Protokolle sind vom Architekten, Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterschreiben, diese besitzen Urkundencharakter.
10. Wie sind alle einzubauenden Materialien zu prüfen?
Bevor dann der neue Boden verlegt wird, ist das Material, welches der Bauherr auserwählt hat, in Augenschein zu nehmen. Dabei ist zu kontrollieren, ob alle Verpackungen unbeschädigt sind. Sind die Pakete aufgerissen ist zu prüfen, ob Schäden vorhanden sind und eine Sichtprüfung der Oberfläche einzelner Elemente in einem zumutbaren Rahmen vorzunehmen.
Mit einem Holzfeuchte Prüfgerät überprüft der Parkettleger bei Holzdielen die festzustellende Holzfeuchte, damit Schäden nach der Verlegung ausgeschlossen werden können. Wichtig ist, alle natürlichen zertifizierten Baustoffe sind als unbedenklich eingestuft.
Prüfpflicht: liegt beim Material die Holzfeuchte über 11 %, sind die Elemente zu feucht und nicht verlege reif. Die DIN 280 sagt aus: 9 % +/- 2 % Holzfeuchte ist zulässig. Zusammenfassend muss also jedes Material unbeschädigt, trocken und sauber sein. Bei äußeren Schäden ist kritisch zu prüfen, ob dies besser nicht zur Verlegung eingebaut wird.
HINWEIS: Auch auf das „Verfallsdatum“ achten. Kann bei manchem Produkt (Kleber) unter Umständen sehr entscheidend sein.
Auf der sicheren Seite sind alle Beteiligten Bauherr, Architekt und Handwerker, wenn Sie bei einem vorhandenen Mangel schriftlich „Bedenken“ anmelden. Wenn alle 10 Fakten kontrolliert und protokolliert worden sind, kann die Boden- oder Parkettverlegung bei Ihnen starten. Sollten Sie weitergehende Fragen zu diesen wichtigen Prüfpflichten haben, dann kontaktieren Sie unsere Parkett Hotline unter 03682 466930
Wir möchten in dem Zusammenhang auf einen weiteren Blogbeitrag verweisen, damit Sie auf der sicheren Seite bleiben: Der schlimmste Fehler beim Innenausbau